Satzung

Geänderte Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2021

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „eurocom – European Manufacturers Federation for Compression Therapy and Orthopaedic Devices“ (Europäische Herstellervereinigung für Kompressionstherapie und orthopädische Hilfsmittel).

2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e. V.“.

3. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

1. Der Verein vertritt die Hersteller von Produkten der Kompressionstherapie und orthopädischen Hilfsmitteln sowie von digitalen Gesundheitsanwendungen oder Anbieter digitaler Fertigungsverfahren und Komponenten für Hilfsmittel gegenüber anderen Wirtschaftskreisen, Kostenträgern und für die Gesundheitspolitik zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie allen übrigen in die Gesundheitspolitik involvierten Organisationen.

2. Die Interessenvertretung des Vereins erstreckt sich grundsätzlich auf die Länder der europäischen Union und der Schweiz und beinhaltet insbesondere auch die Vertretung der Interessen der Mitglieder im Bereich der digitalen Gesundheitsanwendungen und digitaler Fertigungsverfahren.

3. Über die Gründung von Länderorganisationen in Form nicht rechtsfähiger Arbeitsgemeinschaften des Vereins zum Zweck der Interessenvertretung in einem einzelnen Land der Europäischen Union oder der Schweiz sowie den Beitritt bereits existierender anderer Interessenvertretungen zum Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen werden,

a) das Produkte der Kompressionstherapie bzw. orthopädische Hilfsmittel oder diesbezügliche Komponenten herstellt, und

b) seinen Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz hat.

2 . Zum Zweck der Förderung einer regionalen Landesorganisation des Vereins gemäß § 2 Ziff. 3 können Unternehmen, die die Voraussetzungen von
§ 4 Ziff. 1 erfüllen, und Handelsunternehmen, die mit Produkten nach § 4 Ziff. 1. a) im Gebiet der jeweiligen regionalen Landesorganisation Handel treiben und deren Umsatz zu mindestens 60 % mit Produkten der ordentlichen Mitglieder erzielt wird, Fördermitglied des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

3. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des Vereins.

4. Über die Annahme des Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Entscheidung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.

5. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft enden durch Austritt, durch Ausschluss, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Mitglied oder Löschung seiner Firma.

6. Der Austritt kann nur schriftlich durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

7. Ein ordentliches Mitglied darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder können darüber hinaus auch ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zum Erwerb der der Fördermitgliedschaft (Ziff. 2) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei dem betroffenen Unternehmen nicht mehr gegeben sind.

8. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

9. Ein Mitglied, das ausgetreten ist oder ausgeschlossen worden ist, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt.

2. Die Beiträge werden jeweils zur Mitte eines jeden Geschäftsjahres erhoben und sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen.

 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier Stellvertretern. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes bleibt das Gremium bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des Vorgängers ein.

3. Zur Vertretung des Vereins nach außen und innen haben je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam Vertretungsbefugnis. Der Vorsitzende ist jedoch allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Vereins.

6. Zur Führung seiner laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Der Vorstand legt die Aufgaben und die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung fest, überwacht diese und entscheidet bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches ist der Geschäftsführer besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Vereinsmitglieder sind mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Drüber hinaus kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden oder wenn mindestens vier Firmen eine solche beantragen.

2. Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Einberufungspflicht abgesehen werden.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
c) die Beschlussfassung über den Jahresetat,
d) die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Vereins,
g) die Wahl des Rechnungsprüfers,
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme als Mitglied,
i)  die Beschlussfassung über die Aufnahme als Fördermitglied.

§ 10 Vorsitz und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.

 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 3. Die Mitglieder können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen und ihr Stimmrecht auf andere Mitglieder übertragen.

 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über die Aufnahme von Unternehmen als Mitglieder bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Schriftliche Beschlussfassung

Eine Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Den Mitgliedsfirmen ist hierbei eine Frist von mindestens 4 Wochen für eine Rückmeldung einzuräumen. Von einer schriftlichen Beschlussfassung ausgenommen sind die unter § 9 aufgeführten Angelegenheiten der Mitgliederversammlung.

§ 12 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und hat an allen Sitzungen teilzunehmen.

2. Sie ist zur unparteiischen Führung der Geschäfte und zur Geheimhaltung der dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder zu verpflichten.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

§ 14 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über sein Vermögen.

Berlin, den 4. März 2022