Bandagen

Bandagen gehören zu den Hilfsmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden können (§ 33 SGB V). Die Verordnung von Bandagen belastet das Arznei- und Heilmittelbudget des Arztes nicht.

Bandagen sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mindestens 6 Monate therapeutisch wirksam. Aus wirtschaftlichen Gründen (§ 12 SGB V) ist bei der Auswahl der notwendigen Bandage neben der Schwere der Erkrankung auch die voraussichtliche Behandlungsdauer zu berücksichtigen. Wiederholungsverordnungen zu Lasten der Krankenkasse kommen nur bei entsprechender ärztlicher Verordnung in Betracht.

Bandagen sollten immer auf einem separaten Rezept verordnet werden, auf dem das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) mit einer „7″ markiert wird. Das Rezept muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

  • genaue Indikation / Diagnose (ICD-10-Code)
  • Anzahl
  • Produkt
  • Hilfsmittelnummer

Ab dem 1. Juli 2015 müssen auf dem Rezeptblatt bzw. auf dem Arztstempel außerdem folgende Angaben enthalten sein:

  • Nachname
  • Vorname (ausgeschrieben)
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme

Grundsätzlich ist der behandelnde Arzt gehalten, auf dem Rezept die Produktart oder eine siebenstellige Hilfsmittelnummer anzugeben. Denn es wird davon ausgegangen, dass die im Hilfsmittelverzeichnis enthaltenen Produkte einer Produktart gleichartig und gleichwertig sind. Das Sanitätshaus als Leistungserbringer wählt dann das Einzelprodukt unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Patienten und nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten aus.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt aber auch ein Einzelprodukt verordnen. Er vermerkt dann entweder den Namen des Einzelproduktes sowie die Herstellerfirma oder die zehnstellige Hilfsmittelnummer auf dem Rezept. Der Arzt entscheidet in einem solchen Fall im Rahmen seiner Therapiefreiheit, dass nur das von ihm bestimmte Einzelprodukt die medizinisch notwendige Verordnung gewährleisten kann.

Die erforderliche Begründung muss zwar nicht schriftlich erfolgen. Um Nachfragen durch die Krankenkassen und damit Mehrarbeit in der Praxis zu vermeiden, ist es – insbesondere bei zu genehmigenden Hilfsmitteln – empfehlenswert, die Einzelproduktverordnung auf dem Rezept zu begründen.

Ein Grund für eine Einzelproduktverordnung kann sein, dass nur ein bestimmtes Produkt die für die Behandlung medizinisch notwendigen funktionalen Eigenschaften besitzt oder dass der Arzt bei einer spezifischen Indikation hiermit die besten Erfahrungen gemacht hat.