Prothesen

Prothesen gehören zu den Hilfsmitteln (§ 33 SGB V), die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.

Prothesenpassteile müssen auf einem getrennten Rezept verordnet werden, das folgende Angaben enthält:

  • Markierung des Feldes 7 auf dem Rezept mit der Nummer 7
  • Genaue Indikation / Diagnose (ICD-10-Code)
  • Anzahl
  • Produkt

Ab dem 1. Juli 2015 müssen auf dem Rezeptblatt bzw. auf dem Arztstempel außerdem folgende Angaben enthalten sein:

  • Nachname
  • Vorname (ausgeschrieben)
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B3 KR 1/04 R-D; B3 KR6/04 R-T; B3 KR 2/04 R-Sch.) haben Patienten einen Rechtsanspruch auf eine Prothesenversorgung, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Sofern eine Versorgung dem Patienten erhebliche Gebrauchsvorteile im Vergleich zu herkömmlichen Prothesen bietet, dürfen Krankenkassen eine Kostenübernahme – auch wenn sie erheblich teurer sein sollte – aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht ablehnen.