Verordnungshinweise

Medizinische Kompressionsstrümpfe und Geräte für die intermittierende pneumatische Kompression zählen zu den Hilfsmitteln und sind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig (§ 33 SGB V). Das gilt auch für im Sanitätsfachhandel erhältliche An- und Ausziehhilfen, die Patienten mit Bewegungseinschränkungen oder nachlassender Körperkraft dabei unterstützen, ihre Kompressionsstrümpfe selbsttätig an- und auszuziehen.

Die Verordnung von Hilfsmitteln belastet das Arznei- und Heilmittelbudget nicht (siehe hierzu auch: Arztinformationen zu den Hilfsmittelrichtlinien). Um Verwechslungen vorzubeugen, sollten Hilfsmittel immer auf einem gesonderten Rezept verordnet werden, auf dem das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) mit einer „7″ gekennzeichnet wird.

Das Rezept muss folgende Angaben enthalten:

  • Diagnose (ICD-10 Code)
  • Anzahl der Strümpfe/Strumpfhosen (1 Paar oder 1 Stück) bzw. Gerät zur IPK
  • Länge der Strümpfe (Wadenstrumpf AD, Halbschenkelstrumpf AF, Schenkelstrumpf AG, Kompressionsstrumpfhose AT)
  • Kompressionsklasse (CCL 1 bis CCL 4)
  • Art der Fußspitze (offen oder geschlossen)
  • falls erforderlich zusätzliche Verordnung von Befestigungen (Haftband, Hüftbefestigung, Hautkleber) sowie An- und Ausziehhilfen
  • falls erforderlich weitere Zusätze (Leibteil mit Kompression, Reißverschluss, Pelotten, Hosenschlitz etc.)
  • falls erforderlich Zusatz „Maßanfertigung“
  • falls erforderlich Zusatz „flachgestrickt“
  • falls erforderlich Wechselversorgung

Ab dem 1. Juli 2015 müssen auf dem Rezeptblatt Muster 16 bzw. auf dem Arztstempel außerdem folgende Angaben enthalten sein:

  • Nachname
  • Vorname (ausgeschrieben)
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme

Im Rahmen der Erstversorgung steht dem Patienten aus hygienischen Gründen ein zweites Paar zum Wechseln zu, ansonsten werden Kompressionsstrümpfe in einfacher Stückzahl bzw. paarweise verordnet.

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Die aktuelle Version der Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenkassen sieht außerdem vor, dass medizinische Kompressionsstrümpfe bei regelmäßigem Tragen eine Lebensdauer von mindestens sechs Monaten haben. Neuverordnungen sind jedes halbe Jahr möglich.

Es gibt keine starre Zuordnung von Kompressionsklassen zu bestimmten Diagnosen. Alle Kompressionsklassen – insbesondere auch die Kompressionsklasse 1 – können im Ermessen des behandelnden Arztes nach medizinischer Notwendigkeit verordnet werden.

In Einzelfällen, beispielsweise wenn der Patient nicht in der Lage ist, ⇨ Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklassen 3 und 4 alleine anzuziehen, kann der Arzt zwei Strümpfe niedrigerer Kompressionsklassen verordnen, die übereinander getragen werden.

In der Therapie von ⇨ Venenerkrankungen kommen in der Regel rundgestrickte Kompressionsstrümpfe, bei der Ödembehandlung Flachstrickprodukte zum Einsatz.