Einlagen

Einlagen gehören zu den Hilfsmitteln und sind damit zu Lasten der  gesetzlichen  Krankenversicherung  verordnungsfähig  (§  33 SGB V).  Stationär  oder  ambulant  tätige  Ärzte  mit  Kassenzulassung können sie bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation verordnen.

Die Versicherten müssen einen gesetzlichen Eigenanteil von zehn Prozent des Abgabepreises – ein seitens der Krankenkassen definierter Betrag – zuzahlen. Dieser Betrag – vergleichbar mit einer Rezeptgebühr –  ist begrenzt auf mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Einlagenpaar.

Die Verordnung von Hilfsmitteln belastet das Arznei- und Heilmittelbudget  nicht.  Hilfsmittel  sollten  immer  auf  einem  separaten Rezept verordnet werden. Das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) muss mit der Ziffer „7“ markiert werden. Das Rezept muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Indikation / Diagnose (ICD-10-Code)
  • Anzahl
  • Produkt(art) oder Hilfsmittelnummer
  • Fertigung „nach Maß“ oder „nach Formabdruck“

Ab dem 1. Juli 2015 müssen auf dem Rezeptblatt bzw. auf dem Arztstempel außerdem folgende Angaben enthalten sein:

  • Nachname
  • Vorname (ausgeschrieben)
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme

Orthopädische Einlagen sind in der Produktgruppe 08 „Einlagen“ des Hilfsmittelverzeichnisses gelistet. In  der  Regel  ist  der Arzt  gehalten,  auf  dem  Rezept  eine  so  genannte Produktart (7-Steller des Hilfsmittelverzeichnisses) zu benennen. Die Auswahl des konkreten Einzelproduktes erfolgt dann beim Leistungserbringer.

Die Hilfsmittelrichtlinien sehen aber auch vor, dass der Arzt im Rahmen  seiner Therapiefreiheit  und  -hoheit  entscheiden  kann, dass  ein  spezielles  Hilfsmittel  erforderlich  ist.  In  diesen  Fällen kann  er  eine  spezifische  Einzelproduktverordnung  durchführen und sollte diese auf dem Rezept begründen.

Ein Grund für eine Einzelproduktverordnung kann beispielsweise sein,  dass  nur  ein  bestimmtes  Produkt  die  für  die  Behandlung medizinisch  notwendigen  funktionalen  Eigenschaften  besitzt oder  dass  der Arzt  bei  einer  spezifischen  Indikation  mit  einem  speziellen Produkt die besten Erfahrungen gemacht hat. Weichen  Leistungserbringer  oder  Krankenkasse  von  einer  ärztlichen Einzelproduktverordnung ab, ohne dass die Zustimmung des Arztes hierzu vorliegt, geht die Haftung auf diese über.

Zur qualitätsgesicherten ärztlichen Versorgung gehört außerdem, dass der Arzt prüft, ob das abgegebene Hilfsmittel seiner Verordnung entspricht und den vorgesehenen Zweck erfüllt.