Brustversorgung

Hilfsmittel der Brustversorgung (Brustprothesen, Kompressions-BH, Prothesenhalterung) gehören zu den Hilfsmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden können. Die Verordnung von Brustprothesen belastet das Arznei- und Heilmittelbudget des Arztes nicht.

Hilfsmittel zur Brustversorgung sollten immer auf einem separaten Rezept verordnet werden, auf dem das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) mit einer „7″ markiert wird. Das Rezept muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

  • genaue Indikation / Diagnose (ICD-10-Code)
  • Anzahl
  • Produkt
  • Hilfsmittelnummer

Ab dem 1. Juli 2015 müssen auf dem Rezeptblatt bzw. auf dem Arztstempel außerdem folgende Angaben enthalten sein:

  • Nachname
  • Vorname (ausgeschrieben)
  • Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme

Grundsätzlich ist der behandelnde Arzt gehalten, auf dem Rezept die Produktart oder eine siebenstellige Hilfsmittelnummer anzugeben. Denn es wird davon ausgegangen, dass die im Hilfsmittelverzeichnis enthaltenen Produkte einer Produktart gleichartig und gleichwertig sind. Das Sanitätshaus als Leistungserbringer wählt dann das Einzelprodukt unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Patienten und nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten aus.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt aber auch ein Einzelprodukt verordnen. Er vermerkt dann entweder den Namen des Einzelproduktes sowie die Herstellerfirma oder die zehnstellige Hilfsmittelnummer auf dem Rezept. Der Arzt entscheidet in einem solchen Fall im Rahmen seiner Therapiefreiheit, dass nur das von ihm bestimmte Einzelprodukt die medizinisch notwendige Verordnung gewährleisten kann.

Wichtig ist, dass auf dem ärztlichen Verordnungsschein der BH als „Prothesen-Halterung“ bezeichnet wird, da er sonst von der Krankenkasse nicht als bezuschussungsfähig gilt.

Die Krankenkasse in Deutschland übernimmt:

  • die Kosten einer Silikonprothese bzw. eines Ausgleichsteils zu 100 Prozent alle zwei Jahre
  • zweimal jährlich einen Teil der Kosten für einen Spezial-BH
  • bei Gewichtsverlagerung (muss vom Arzt bestätigt sein) die komplette Neuversorgung
  • Teilbezuschussung eines Badeanzugs (individuell)